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Eine weitere Spezialkompetenz liegt im Medizinrecht. Frau Üretmens Tätigkeit umfasst ärztliche Haftungsfragen, schuldhafte Operations- oder Behandlungsfehler sowie Ansprüche aus Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten.

Sie vertritt sowohl Interessen der Patienten gegen Ärzte, Haftpflichtversicherer oder den Trägern des Krankenhauses, als auch Ärzte bei der Abwehr von Ansprüchen ihrer Patienten. Denn nur wer beide Seiten der Medaille kennt, kann die Interessen der Mandanten optimal vertreten.

Im Bereich des Vertragsarztrechts berät und vertritt Rechtsanwältin Üretmen Sie in Fragen des Zulassungsrechts, in Plausibilitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie Disziplinarverfahren und Widerruf der Approbation.

Tätigkeitsbereiche Medizinrecht

  • Arzthaftungsrecht

    Arzthaftungsrecht regelt im engeren Sinne die Verantwortung eines Arztes gegenüber seinem Patienten bei schuldhaftem Handeln infolge Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit. Bei einem Behandlungsvertrag schuldet der Arzt dem Patienten nicht den Behandlungserfolg, sondern nur die sachverständige Ausführung der Heilbehandlung, also die Tätigkeit nach dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft. Der jeweilige medizinische Standard darf von Gerichten nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens bestimmt werden.

    Rechtsanwältin Üretmen vertritt sowohl Ärzte als auch Patienten. Die dadurch erworbene Qualität der Erfahrung ermöglicht es, die Motivation der jeweiligen Gegenseite besser zu verstehen und die Mandanten optimal zu vertreten.

  • Patientenrechte

    Die Beweislast des Verschuldensnachweises des ärztlichen Haftungsfehlers hat nach wie vor der Patient zu erbringen. Der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus hat sich jedoch dann aktiv zu entlasten, wenn sich der Gesundheitsschaden in einem Bereich geeignet hat, dessen Gefahren voll beherrscht werden konnten, § 630 h BGB. Zu dem voll beherrschbaren Bereich gehören das Funktionieren von medizinischem Gerät, Lagerungsschäden bei Operationen, Stütze bei der Durchführung von Transportmaßnahmen sowie im Bereich von Infektionen insterile Infusionen oder verunreinigtes Desinfektionsmittel.

  • Behandlungsfehler

    Man unterscheidet grundsätzliche zwischen Diagnosefehlern (der erhobene Befund wird fehlerhaft interpretiert), Befunderhebungsfehlern (aufgrund unterlassener Befunderhebung) Therapiefehler und generalisierten Qualitätsmängeln (Organisationsmängel) wie z.B. Fehler im Bereich der Organisation mit Verletzung von Hygienevorschriften, Geräte- und Medikamentenbevorratung, personelle Ausstattung etc.

  • Geburtsschaden

    Geburtsschadensfälle haben für Mutter und Kind oft lebenslange schwerwiegende Folgen. Sie haben mitunter ihr Leben völlig neu zu organisieren. Die Schmerzensgeldbeträge bei einem schwerst mehrfach zerebral geschädigten Kind schwanken zum Teil erheblich. Die Berechnung der Pflegemehrzeiten und die Akzeptanz der Durchgeführten Therapien werden leider systematisch durch die Haftpflichtversicherer bestritten. Die Stundensätze für die familiäre Pflege, also der Ersatz der elterlichen Sorge und Unterstützung, sonstige behinderungsbedingte Mehraufwendungen werden nicht einheitlich gehandhabt und oft gering zugesprochen. Ob aus rechtlicher Sicht ein Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch erfolgreich geltend gemacht werden kann, muss durch die Einsichtnahme in die vollständigen Behandlungsunterlagen sowie durch Zusammenarbeit mit verschiedenen geburtshilflichen Sachverständigen sorgfältig medizinisch überprüft.

  • Apothekenrecht

    Wer den pharmazeutischen Beruf unter der Bezeichnung „ Apotheker“ ausüben möchte, bedarf einer Approbation und muss die Voraussetzungen des § 4 Bundesapothekerordnung erfüllen. Es dürfen keine Tatsachen gegen die Zuverlässigkeit (z.B. strafrechtliche Verfehlungen) sprechen. Zudem ist der Betrieb einer Apotheke erlaubnispflichtig, § 2 ApoG. Allein die Approbation berechtigt daher noch nicht dazu eine Apotheke zu eröffnen. Die Betriebserlaubnis ist nicht übertragbar, nicht veräußerlich und auch nicht vererblich und erlischt mit dem Tod des Inhabers.

  • Pflegerecht

    In Abhängigkeit vom Ausmaß des Hilfebedarfs unterscheidet das Gesetz drei Stufen, die für den Umfang der Leistungsansprüche sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich bedeutsam sind. Diese werden durch Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen festgestellt.

    Auch in der pflegerischen Versorgung nehmen Fehler zu. Dies gilt für die pflegerische Versorgung in Krankenhäusern wie in Alten- und Pflegeheimen. Besonders hervorzuheben im Bereich der Pflegefehler sind die Entstehung von Dekubitus, die fehlende Sturzprophylaxe und eine fehlerhafte Ernährung.

    Sonderfall: Im Bereich der Dekubitusbehandlung tritt automatisch eine Beweislastumkehr ein, wenn die Dokumentation keine lückenlose Dekubitusprophylaxe und Pflege nicht erkennen lässt. Besondere Probleme wirft die Tatsache auf, dass der so genannte „immer-so-Beweis“, der gerade in der Arzthaftung besondere Bedeutung hat, hier nicht gilt.

  • Zulassungsverfahren § 18 Ärzte- ZV

    Anträge werden bei dem Zulassungsbezirk des geplanten Arztsitzes zuständigen Zulassungsausschusses gestellt. Eine Entziehung der Zulassung oder Teilentziehung ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 6 SGB V i.V.m. § 27 Ärzte-ZV vorliegen.

    Eine Zulassungsentziehung auf Grund einer groben Pflichtverletzung ist dann der Fall, wenn durch die Art und Schwere des Verstoßes das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Kassenärztlicher Vereinigung derart gestört ist, das eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint. Hier kommen insbesondere in Betracht: Ausstellung von Blankorezepten, Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, unzulässige Delegation von Leistungen, Nutzung einer falschen LANR, über Jahre fortgesetzte Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots trotz erfolglos durchgeführter Disziplinarmaßnahmen.

  • Mietvertrag über Praxisräume

    Der Mietvertrag über Praxisräumlichkeiten ist wohl das wesentlichste Dauerschuldverhältnis im Gewerberaummietrecht. Der sorgfältigen Vertragsverhandlung und Gestaltung unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderung der Arztpraxen kommt daher besondere Bedeutung zu. Hier müssen nicht nur gesellschaftsrechtliche Fragen näher beleuchtet werden (Vereinbarung einer Nachfolgeklausel bei Todesfall, Haftungsrechtliche Fragen) auch Konkurrenzschutzklauseln und Genehmigungen zum Mietzweck sind wesentliche Elemente im Mietvertrag, die bei den Verhandlungen mit dem Vermieter abzuklären sind.


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Neslihan Üretmen

Neslihan Üretmen LL.M.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.