Wohnraum liegt vor, wenn Räume gegen Entgelt zum Zwecke des privaten Aufenthalts des Mieters selbst/oder seiner nächsten Angehörigen aufgrund schuldrechtlichen Vertrags unbefristet oder auch auf Zeit überlassen werden. Gewerberaummietverhältnis liegt vor, wenn Gebäude und/oder Grundstücke oder eben alle Räume, die gegen Entgelt zu anderen als Wohnzwecken vermietet werden, wie etwa Geschäftsläden, Lagerräume, Büros, Arztpraxen, Kanzleien, aber auch Garagen, letztere aber nur, soweit sie nicht ausdrücklich oder konkludent Gegenstand eines Wohnraummietvertrages sind. Entscheidend ist die vertraglich bestimmte Nutzungsart. Mietverträge im Rahmen der Geschäftsraummiete sind üblicherweise befristete Mietverträge.
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Tätigkeitsbereiche Mietrecht