Nachträgliches Einbringen eines Privatgutachtens im Prozess möglich
OLG Hamm, Urt. v. 30.01.2015 ; Aktz. 26 U 5/14
In dem landgerichtlichen Verfahren war bereits ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt. Kurz vor der letzen mündlichen Verhandlung wurde noch ein Privatgutachten vorgelegt, welches von dem Gerichtsgutachten abgewichen ist. Das Landgericht wies das Privatgutachten als verspätet zurück. Das Oberlandesgericht hob dieses Urteil mit der Begründung auf, dass der medizinisch nicht sachkundigen Partei regelmäßig Gelegenheit gegeben werden muss, auch nach Vorliegen eines Gerichtsgutachtens eine Prüfung durch einen Privatgutachter vornehmen zu lassen und diesbezüglich vorzutragen. In einem Arzthaftungsprozess habe das Gericht wegen des typischen Informationsgefälles hinsichtlich der medizinischen Fragen in besonderem Maße für ein faires Verfahren zu sorgen.
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