Schadensersatzanspruch Wohnungseigentümergemeinschaft unterliegt Regelverjährung von 3 Jahren
BGH, Urteil vom 29.06.2011- VIII ZR 349/10
Der BGH hat entschieden: Schadensersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einer Mieter, wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum, verjähren nicht gemäß § 548 Abs. 1 BGB nach 6 Monaten sondern nach der dreijährigen Regelverjährungsfrist.
Mieter hatten in einer Wohnanlage, die im Eigentum eines Mitglieds einer WEG stand, beim Möbeltransport den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl beschädigt. Das WEG-Mitglied hatte aus abgetretenem Recht der WEG im Klageverfahren vom Mieter Schadensersatz verlangt. Die Einrede der Mieter wegen Verjährung hatte nach dem oben entschiedenen Grundsatz keine Aussicht auf Erfolg.
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