BGH: Verjährungsfragen rechtsgrundlos erbrachter Renovierungsleistungen des Mieters
BGH Urteil vom 04.05.2011, VIII ZR 195/10
Führt der Mieter aufgrund einer unwirksamen Klausel Schönheitsreparaturen durch, bedeutet dies, dass ihm entweder aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder auch aus § 812 BGB ein Anspruch auf Ersatz dieser unnötig erbrachten Renovierungsleistungen zusteht.
Nach überwiegender Auffassung sind auch Schönheitsreparaturen Aufwendungen im Sinne des § 548 Abs. 2 BGB und dienen der Verbesserung der Mietsache. Ansprüche, die der Mieter wegen der Durchführung solcher Arbeiten gegen den Vermieter erhebt, fallen somit unter die kurze Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB. Auf die rechtliche Einordnung des vom Mieter geltend gemachten Anspruchs kommt es dabei nicht an. Denn die kurze Verjährungsfrist findet auch dann Anwendung, wenn der Mieter den Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nicht oder nicht nur auf gesetzliche Vorschriften des Mietrechts stützt, sondern sich auf mietvertragliche Vereinbarungen, Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung.
Der BGH folgt dieser Meinung. Zweck des § 548 BGB sei es, möglichst zeitnah eine Klärung wechselseitiger Ansprüche sicherzustellen.
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